Wer muss diesen Test / Nachweis in Nordrheinwestfahlen NRW erbringen?



    für große Hunde 40/20

    Den Sachkundenachweis erhalten Sie bei uns.


  • Jeder, dessen aktueller Hund höher als 40cm Schulterhöhe ist

  • Jeder, dessen aktueller Hund schwerer als 20Kg ist

  • Jeder, dessen neuer Hund, wenn er ausgewachsen ist, größer als 40cm Schulterhöhe hoch wird.

  • Jeder, dessen neuer Hund, wenn er ausgewachsen ist, schwerer als 20Kg wird.



  • oder

    für Hunde bestimmter Rassen

    Den Sachkundenachweis erhalten Sie bei uns.


  • Jeder, der aktuell einen Hund einer bestimmten Rasse nach § 10 LHundG NRW hält oder halten möchte.

  • Dazu gehören die Rassen: Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Old English Bulldogge, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden.



  • In der Regel bekommen “gefährliche Hunde” und “Hunde bestimmter Rassen” die Auflage ab dem 7. Monat einen Maulkorb im öffentlichen Raum zu tragen und generell an der Leine geführt zu werden.

    Sie benötigen die Befreiung von der Anlein- und Maulkorbpflicht bis zum 24 Lebensmonat? Wir helfen Ihnen gerne.




    oder

    für gefährliche Hunde

    Den Sachkundenachweis erhalten Sie nicht bei uns.


  • Jeder, der einen gefährlichen Hund nach § 3 LHundG NRW hält oder halten möchte.

  • Dazu gehören die Rassen: Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden.



  • aber auch Hunde jeder anderer Rassen oder Kreuzungen,


  • die mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität ausgebildet, gezüchtet oder gekreuzt worden sind,

  • mit denen eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen worden ist

  • die einen Menschen gebissen haben, sofern dies nicht zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung geschah,

  • die einen Menschen in Gefahr drohender Weise angesprungen haben

  • die einen anderen Hund durch Biss verletzt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben

  • die gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder andere Tiere hetzen, beißen oder reißen.



  • Die Feststellung der Gefährlichkeit erfolgt durch die zuständige Behörde nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt.




    für gefährliche Hunde gelten folgende Sonderregelungen:


  • Sie müssen 18 Jahre oder älter sein um den Nachweis zu erlangen! Und damit dürfen nur über 18 Jährige mit diesen Hunden spazieren gehen.

  • Jede Person, die mit dem Hund sich im öffentlichen Raum bewegt, muss einen Sachkundenachweis nachweisen können

  • Sie benötigen den so genannten großen Sachkundenachweis. Dieser darf nur von dem zuständigen, örtlichen Veterinäramt abgenommen werden.



  • In der Regel bekommen “gefährliche Hunde” und “Hunde bestimmter Rassen” die Auflage ab dem 7. Monat einen Maulkorb im öffentlichen Raum zu tragen und generell an der Leine geführt zu werden.

    Sie benötigen die Befreiung von der Anlein- und Maulkorbpflicht bis zum 24 Lebensmonat? Wir helfen Ihnen gerne.







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